Beitrags- und Arbeitsdienstordnung
Fassung vom 01. Januar 2024
§ 1 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen aus besonderem Anlass fristgerecht zu zahlen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sie kann auch nur durch diese mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Der monatliche Beitrag beträgt zur Zeit:
Erwachsene aktiv | 14,00 Euro |
Erwachsene aktiv (ermäßigt) | 11,00 Euro |
Erwachsene passiv | 8,00 Euro |
Jugendliche aktiv (bis 18 Jahren) | 9,00 Euro |
Jugendliche passiv (bis 18 Jahren) | 3,00 Euro |
Geschwisterkinder | 6,00 Euro |
Familienbeitrag | 26,00 Euro |
Austrittserklärungen sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft sind schriftlich zu erklären. Dies kann auch per FAX oder e-mail erfolgen.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages und ist abhängig von der Zahlung einer Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrags sowie des ersten Monatsbeitrages.
Wer bis einschließlich 15. (Datum des Aufnahmescheines) eines Monats einen solchen Antrag stellt, hat noch für diesen Monat Beitrag zu zahlen. Wird ein solcher Antrag nach dem 15. eines Monats gestellt, so ist das Neumitglied erst für den folgenden Monat beitragspflichtig.
Ein Jugendlicher, der am 1. eines Monats noch nicht 18 Jahre alt ist, hat für diesen Monat noch den für Jugendliche vorgesehenen Beitrag zu zahlen.
Sollten mehrere Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Familie Mitglied des Vereins sein, so zahlen die Geschwister den reduzierten Beitrag für Geschwisterkinder..
Wehrpflichtige Soldaten der Bundeswehr oder Mitglieder, die an vom Gesetzgeber bestimmten Ersatzleistungen teilnehmen, zahlen den ermäßigten Beitrag.
Auszubildende, Schüler und Studenten bis 27 Jahre zahlen bei entsprechendem Nachweis den ermäßigten Beitrag.
Familien mit bis zu zwei Erwachsenen und Kindern unter 18 Jahren bzw. mit Anrecht auf den ermäßigten Beitrag zahlen den Familienbeitrag. Voraussetzung ist, dass alle Familienmitglieder an der selben Adresse gemeldet sind.
Ehrenmitglieder können sich auf Antrag von der Beitragszahlung befreien lassen.
Der Beitrag kann bei entsprechendem Nachweis (z. B. ALG II-Bescheid; Berechtigungsnachweis des Sozialamts) durch den Vorstand ermäßigt, gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
Für Beiträge und Aufnahmegebühren sind dem Verein SEPA-Lastschriftmandate für Giro-Konten zu erteilen. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für nachweislich nicht erbrachten Arbeitsdienst des aktiven Mitgliedes. Nach dem Erstbeitrag werden Beiträge für ein Kalenderquartal abgerufen und zwar am Ende des mittleren Quartalmonats (Februar, Mai, August und November).
Über die Höhe der Umlagen und über Zahlungstermine dieser Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, auch darüber, ob eine Umlage stattzufinden hat oder nicht.
Bei nicht fristgerechter Zahlung können diese finanziellen Leistungen durch Mahnbescheide und/oder gerichtlich eingetrieben werden. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
Sollte ein Aufnahmeantrag abgelehnt werden, so sind die Aufnahmegebühr und bereits gezahlte Monatsbeiträge zu erstatten.
Bei fristlosem Ausschluss sind evtl. bereits gezahlte Beiträge für die darauf folgenden Monate zurückzuzahlen.
§ 2 Arbeitsdienst
Alle aktiven Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr sind verpflichtet pro Saison bis spätestens zum 30. April Arbeitsdienst zu leisten. Aktive Mitglieder im Sinne dieser Ordnung sind solche, die am Spiel- und/oder Trainingsbetrieb teilnehmen. Diese Verpflichtung beginnt im Kalenderjahr, das auf den 16.Geburtstag folgt. Nachweislich nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen vom Mitglied finanziell vergütet werden. Die Anzahl der Stunden sowie die daraus folgende Vergütung bei nicht geleistetem Arbeitsdienst wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Zur Zeit sind 3 Arbeitsstunden pro Saison von Anfang Juli bis Ende April abzuleisten. Die Vergütung bei nicht geleistetem Arbeitsdienst beträgt 20.- € pro Stunde.
Jugendtrainer und –betreuer, aktive Schiedsrichter sowie Vorstandsmitglieder haben ihren Arbeitsdienst im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit abgegolten.
Beschlossen auf der JHV am 27.3.2024